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Die Schriftformklausel in Arbeitsverträgen

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von Rechtsanwalt Philippe Klein

Viele Arbeitsverträge enthalten Schriftformklauseln. Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt jedoch zur Unwirksamkeit vieler bestehender Klauseln.

Die bislang gängigen Klauseln sehen vor, dass alle Änderungen des Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen müssen, um wirksam zu sein. Eine einfache Schriftformklausel kann aber formlos oder sogar durch schlüssiges Verhalten aufgehoben werden. Üblich ist deshalb die sog. doppelte Schriftformklausel, bei der auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses schriftlich erfolgen muss, wie z.B.

Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig“.

Ein wichtiger Zweck der doppelten Schriftformklausel ist der Ausschluss von betrieblichen Übungen. Zahlt der Arbeitgeber z.B. drei Jahre lang ein festes Weihnachtsgeld, dann entsteht durch diese betriebliche Übung ein Anspruch der Arbeitnehmer in den Folgejahren. Dies kann aber etwa durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder eine wirksame Schriftformklausel verhindert werden.

Klauseln wie

Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

oder

Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.

waren bislang weit verbreitet.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese bislang gängigen Schriftformklauseln allerdings für unwirksam erklärt. Durch diese Klauseln werden nämlich auch mündliche Individualvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst, die nicht ausgeschlossen werden dürfen. Individualvereinbarungen gehen allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch wenn sie „nur“ mündlich geschlossen werden. Daher müssen Schriftformklauseln den Vorrang der Individualabrede berücksichtigen, um wirksam zu sein, dann ist auch der Ausschluss von betrieblichen Übungen möglich.

Beim Anschluss neuer Arbeitsverträge sollten aufgrund der fortlaufenden Änderungen der Rechtsprechung sowieso immer Verträge auf dem aktuellen Rechtsstand verwendet werden. Ältere Muster enthalten oftmals unwirksame Klauseln.

Wird eine Schriftformklausel gewünscht, so muss eine der aktuellen Rechtsprechung entsprechende Formulierung gewählt werden.

Bei bestehenden Arbeitsverträgen sollte geprüft werden, wie viel Handlungsbedarf durch unwirksame Klauseln besteht. Gegebenenfalls sollten neue Verträge ausgearbeitet und die Arbeitnehmer um Unterschrift gebeten werden.

Rechtsanwalt Philippe Klein steht Ihnen für die Gestaltung von Arbeitsverträgen wie auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung.