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Das eigenhändige Testament

Für die Gültigkeit eines privaten Testaments ist nach § 2247 BGB eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zwingend erforderlich. Das eigenhändige Testament dient der Verwirklichung des Erblasserwillens. Die Einhaltung der Formerfordernisse ist zwingend, um Fälschungen zu vermeiden und die Ernstlichkeit der Willenserklärung zu sichern. Die Formvorschriften sollen vor Übereilung schützen und die Ernstlichkeit und Echtheit der Erblassererklärung sichern helfen. Der Testator muss den gesamten Text der Erklärung selbst schreiben und unterschreiben. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit dient als Sicherungsmittel für die Echtheit des Testaments und soll den Gefahren der Fälschung oder Verfälschung vorbeugen.

 

Eigenhändigkeit

Der Erblasser muss das gesamte Testament persönlich abgefasst und in der ihm eigenen Schrift geschrieben haben. Der Begriff „eigenhändig“ ist nicht wörtlich zu verstehen. Die Eigenhändigkeit soll den Identitätsnachweis sicherstellen (Schriftabgleich), damit sind auch mit dem Mund, dem Fuß oder einer Prothese geschriebene Testamente gültig. Unwirksam ist dagegen ein Testament, dass ein Dritter schreibt und der Erblasser lediglich unterschreibt. Zwar ist die Unterstützung eines Dritten beim Schreiben des Testamentes zulässig, allerdings darf die „Hilfe“ nicht soweit führen, dass die Hand des Erblasser unter fremde Herrschaft fällt. Ferner sind Testamente, die mittels, Schreibmaschine, Druck oder Computer verfasst worden sind, unwirksam, weil es an der Individualität der Schriftzüge fehlt.

 

Unterschrift

Die eigenhändige Unterschrift soll einerseits die Identität des Testators klären und anderseits den Abschluss des Testaments kennzeichnen. Die Identität des Erblassers dürfte regelmäßig geklärt sein, wenn dieser mit Vor- und Nachnamen unterschreibt. Allerdings kann auch die Unterzeichnung allein mit dem Vornamen, Künstler- oder Kosenamen oder Familienstellung (z.B. Mama, Euer Onkel), ausreichend sein, wenn über die Person des Unterzeichnenden kein Zweifel besteht. Ferner soll die Unterschrift des Erblassers seine Erklärung abschließen, d.h. sie muss am Schluss der Erklärung stehen. Eine Oberschrift ist keine Unterschrift. Bei einer mehrere Blätter umfassenden Erklärung, muss nicht jede Seite einzeln unterschrieben werden, sofern die Zusammengehörigkeit der Blätter, z.B. aus einer Nummerierung, einem fortlaufenden Text, der Art der Tinte oder des Papiers festgestellt werden kann.

 

Stoff der Urkunde

Der Stoff der Urkunde (Glas, Holz, Papier) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Auch die Zellenwand einer Strafanstalt kann benutzt werden. Allerdings kann die Wahl eines ausser gewöhnlichen Stoffes auf die Fertigung eines bloßen Entwurfs hindeuten.

 

Sprache und Schrift

Jede Sprache und Schrift ist zulässig. Es kann eine ausgefallene, auch tote Sprache (Latein, Alt-Griechisch) sein. Entscheidend ist, dass der Erblasser die von ihm verwendeten Schriftzeichen hinreichend beherrscht und versteht und dass der Sinn –notfalls durch einen Sachverständigen- ermittelt werden kann.

Zulässig ist nicht nur die übliche Schreibschrift, sondern auch die Benutzung einer Kurzschrift oder von Druckbuchstaben. Ein Erblasser der gewöhnlich Druckbuchstaben verwendet, soll nicht gezwungen werden, eine für ihn ungewohnte Schriftart zu benutzen.

 

Zeit- und Ortsangabe

Die Angaben von Zeit und Ort sollen angegeben werden; es handelt sich hierbei um keine zwingende Gültigkeitsvoraussetzung. Allerdings sind die Angaben von Ort und Zeit aus Beweisgründen sehr zu empfehlen. Liegen beispielsweise mehrere sich widersprechende Testamente vor oder war der Erblasser zeitweise testierunfähig und kann nicht ermittelt werden, welches das zeitlich letzte Testament ist bzw., ob der Erblasser das Testament in einem testierfähigen Zustand errichtet hat, so ist das Testament nichtig. Entsprechendes gilt bei fehlender Ortsangabe, wenn sich aus dem Fehlen der Ortsangabe Zweifel über die Gültigkeit des Testament ergeben.

 

Hinweise und Praxistipps

Für ausführlichere Informationen empfehlen wir kompetenten Rechtsrat einzuholen. Die Errichtung eines privaten Testaments bedarf keiner notariellen Beurkundung, noch einer amtlichen Hinterlegung. Dies kann helfen, Kosten zu sparen. Wir empfehlen, eine Person Ihres Vertrauens über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments zu informieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht aufgefunden oder gar beseitigt wird. Als weitere Sicherungsmaßnahme kommt die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Betracht. Im übrigen sollte ein Testament aufgrund von Veränderungen tatsächlicher Umstände überprüft und gegebenenfalls geändert, ergänzt oder insgesamt neu gefasst werden.